Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Fischbacher Sportverein e. V. Er hat seinen Sitz in Fischbach und ist im Vereinsregister Bad Salzungen unter der Nummer 194 eingetragen. Die Farben des Vereins sind rot-schwarz-rot. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten-, Freizeit- und Kinder- und Jugendsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht allen Nationalitäten offen.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstands-Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand
b) den Fachabteilungsleistern
c) dem Pressewart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Fachabteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Fachabteilungen. Fachabteilungsgründungen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes. Die Fachabteilungen werden von den Fachabteilungsleitern und deren Stellvertretern geleitet.
Fachabteilungsleiter und Stellvertreter werden in der Fachabteilungsversammlung gewählt und leiten ihre Abteilungen für die Dauer von drei Jahren. Die Fachabteilungsleiter sind vor der ordentlichen Fachabteilungsversammlung zu wählen. Wählt eine Fachabteilung bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung keinen Fachabteilungsleiter, so hat diese Fachabteilung keinen Anspruch auf Vertretung im erweiterten Vorstand. An den Fachabteilungsversammlungen darf der Vorstand beratend teilnehmen. Es ist Protokoll zu führen, vom Protokollführer und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen und an den Vorstand zu leiten.

§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder Schatzmeister einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsführung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Weiterhin ist eine Mitgliedsversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 16 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaltennordheim – Stadtteil Fischbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.